Erlaubt der Islam Ehrenmorde?

Da diese Frage derzeit besonders in Deutschland immer häufiger auftritt, soll das Thema „Ehrenmord“ im Folgenden aus islamischer Sicht erläutert werden.


1. Definition: Ehrenmord

An dieser Stelle sei der Begriff „Ehrenmord“ zunächst definiert:
„Der Begriff Ehrenmord bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die – aus der Sicht des Täters – die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe oder des Getöteten vermeintlich wieder hergestellt werden soll.“ (Wikipedia, 12.04.2009)


2. Populäre Beispiele aus Deutschland

Im Folgenden seien kurz die in Deutschland populärsten und die meiste Aufmerksamkeit der Medien erregenden Fälle eines so genannten „Ehrenmords“ skizziert:
Hatun Sürücü:
„Am 7. Februar 2005 wurde sie vor ihrer Wohnung an einer Bushaltestelle an der Tempelhofer Oberlandstraße mit drei Kopfschüssen getötet. Als Tatverdächtige nahm die Polizei am 14. Februar 2005 drei ihrer Brüder fest. Als Motiv wurde ein „Ehrenmord“ vermutet, da Sürücü ihren Ehemann wie ihre Familie verlassen und sich entschlossen hatte, ein selbständiges Leben zu führen.“ (Wikipedia 12.04.2009)

Gülsüm S.:
„Die Deutsch-Kurdin wurde von Mitgliedern ihrer Familie getötet, weil ihnen der westliche Lebensstil der jungen Frau missfiel.“ (http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,617105,00.html)
Diese beiden Fälle sind repräsentativ für derartige Fälle, wobei man grob festhalten kann, dass es sich stets um weibliche Opfer handelt, die von ihren Familienangehörigen getötet werden, da diese deren Lebensstil nicht billigen.


3. Was sagt der Islam zur Ehre eines Menschen?

Zunächst soll hier erwähnt werden, dass weder der Koran noch die Sunna, an auch nur einer einzigen Stelle, lehren, dass die Ehre eines Menschen oder einer Familie vom Verhalten seiner Familienangehörigen abhängig ist, ganz im Gegenteil betont der Koran, dass jeder allein selbst für seine Handlungen verantwortlich ist:

„Wer den rechten Weg befolgt, der befolgt ihn nur zu seinem eigenen Heil; und wer irregeht, der geht allein zu seinem eigenen Schaden irre. Und keine lasttragende Seele soll die Last einer anderen tragen.“
(Sura 17, Vers 15)

„Und keine lasttragende (Seele) trägt die Last einer anderen. Alsdann wird eure Rückkehr zu eurem Herrn sein. Dann wird Er euch kundtun, was ihr zu tun pflegtet. Wahrlich, Er weiß wohl, was in den Herzen ist.“
(Sura 39, Vers 7)

Folglich ist die „Ehre“ eines Menschen nicht von den Handlungen seiner Familienmitglieder abhängig, sondern viel mehr von seinen eigenen, charakterlichen Eigenschaften. Auch in der Zeit des Propheten Muhammed ع.ص.م gab es Prophetengefährten, deren Familienangehörige den Islam nicht nur nicht praktizierten, sondern sogar bekannte Feinde und Gegner des Islam waren. So sei als Beispiel Amr Ibn As oder Abu Jandal genannt, deren Familien zu den größten Feinden des Islams gehörten. Jedoch wussten sie, dass sie allein für ihre eigenen Taten verantwortlich sind, weswegen sie nicht gegen ihre Familien vorgingen. Genauso gab es in der Familie des Propheten ع.ص.م selbst Leute, die bewusst seinen Ruf schädigten und gegen ihn vorgingen, so sei an dieser Stelle Umm Dschamil und deren Ehemann Abu Lahab genannt.

Ein weiterer Beweis ist folgender Vers des Korans und die Situation in der er offenbart wurde:

„Es gibt keinen Zwang im Glauben. Die Wahrheit ist nunmehr deutlich vom Irrtum unterscheidbar.“
(Sura 2, Vers 256)

Dieser Vers wurde offenbart, als ein Gefährte Muhammeds ع.ص.م des Stammes Banû Sâlim Ibn Auf in Medina zu Muhammed ع.ص.م kam, und seine beiden Kinder, die den Islam nicht angenommen hatten, dazu zwingen wollte ihn anzunehmen. Dies heißt, auch wenn dieser Mann dadurch, dass seine Kinder keine Muslime waren, seine „Ehre“ oder seinen „Ruf / Ansehen“ geschädigt sah, wurde es ihm verboten, seine Kinder mit Zwang zu bekehren. Wie ist es dann also erst, wenn er seine Kinder aufgrund dieser Sache töten wolle?

Wir können also festhalten, dass weder Muhammed ع.ص.م selbst noch seine engsten Gefährten es als notwendig oder erlaubt ansahen, ihre „Ehre“ durch das Töten unislamisch lebender Familienmitglieder, auch wenn sie zigfach die Möglichkeit dazu gehabt hätten, wiederherzustellen. Somit kann man ohne Zweifel schlussfolgern, dass diese Praxis nicht der islamischen Lehre entspringt und der Islam es nicht duldet, dass Menschen, weil sie einen „nicht-islamischen Lebensstil“ pflegen, von ihren Familienmitgleidern getötet werden.


4. Was sagt der Islam also zu Mord?

Nachdem nun bewiesen ist, dass das Töten eines Familienmitglieds, aufgrund der bloßen Tatsache, dass dieses den Islam nicht richtig praktiziert oder im allgemeinen ein nicht allzu islamisches Leben führt, islamisch nicht zu rechtfertigen ist, können wir dieses Vergehen aus islamischer Perspektive durchaus als einen unbegründeten Mord bezeichnen. Die Vorstellung, Ehre durch einen Mord wiederherzustellen, ist aus islamischer Sicht schlicht bodenlos. Viel mehr verurteilt der Islam den Mord, wie aus einer der Aussagen Muhammeds ع.ص.م klar hervor geht:

Anas bin Malik berichtet:

„Der Prophet ع.ص.م sagte: „Die größten der Kabaa’ir (arab.: die großen Sünden) sind Gott etwas beizugesellen (Vielgötterei), einen Menschen zu töten, das schlechte Verhalten gegenüber den Eltern und das falsche Zeugnis.“
(Buchari, 2510 ; Muslim, 88)

Des Weiteren sagt der Koran:

„[..] wenn jemand einen Menschen tötet, ohne dass dieser einen Mord begangen hätte, oder ohne dass ein Unheil im Lande geschehen wäre, es so sein soll, als hätte er die ganze Menschheit getötet; und wenn jemand einem Menschen das Leben erhält, es so sein soll, als hätte er der ganzen Menschheit das Leben erhalten. Und Unsere Gesandten kamen mit deutlichen Zeichen zu ihnen; dennoch, selbst danach begingen viele von ihnen Ausschreitungen im Land.
(Sura 5, Vers 34)

Die Taten für die ein Mensch nach islamischem Strafrecht (al-hudûd) getötet werden darf, sind im Islam ganz exakt festgelegt, wie im obigen Vers z.B. deutlich wird bei einem Mord oder dem Unheilstiften im Land, was ebenfalls Mord oder ähnliches impliziert. Jedoch gibt es keinen einzigen, auch nur ansatzweise so verstehbaren Beweis aus den islamischen Quellen, dass ein Mädchen / eine Frau (oder auch ein Junge / ein Mann), aufgrund des Führens eines „westlichen Lebensstils“ oder das Ablegen des Kopftuches, den Tod verdient, und keiner kann etwas Gegenteiliges anhand islamischer Quellen behaupten. Wir können also festhalten, dass der Islam den Mord de facto als etwas Abscheuliches ansieht und als große Sünde bezeichnet, die einen Menschen in die Hölle bringen kann. Die zweifelhafte „Schuld“ der Opfer der erwähnten Ehrenmorde, kann hierfür nach der islamischen Lehre keinesfalls als Ausrede oder Begründung herangezogen werden.


5. Nur ein Gericht darf Strafen durchführen

An dieser Stelle ist es ebenfalls wichtig die Tatsache zu erläutern, dass selbst wenn ein Delikt vorliegen würde, für den der Islam die Todesstrafe vorsähe, wie zum Beispiel ein Mord, Attentat, oder ähnliches, es allein das Recht des Gerichtes und nicht eines Individuums wäre, diese Strafe durchzuführen.

Es ist der Konsens aller anerkannten islamischen Gelehrten, dass nur das Gericht Strafen praktizieren darf und somit ein Einzelner, was bei diesen „Ehrenmorden“ der Fall ist, nicht das Recht besitzt, selbst wenn eine eindeutige Schuld bestünde, auf eigene Faust eine Strafe zu vollziehen. Kein anerkannter islamischer Gelehrter hat in der 1400 jährigen islamischen Geschichte etwas anderes behauptet. So sagt beispielsweise Imam Abu 'Abdullah Al-Qurtubi, einer der bekanntesten und bedeutendsten islamischen Gelehrten aller Zeiten:

„Es gibt keine Meinungsunterschiede unter den Gelehrten bezüglich der Tatsache, dass vergeltende Strafen, wie beispielsweise die Hinrichtung, von niemanden ausgeführt werden können als von denen, die in dieser Sache die staatliche Autorität besitzen und mit dieser Aufgabe (die Strafen durchzuführen) beauftragt sind.“
(Tafseer al-Qurtubi, 2/245, 246)

Ebenso sagte Ibn Rushd al-Qurtubi:

„Im Hinblick auf die Frage, wer diese Strafen (die „hadd“-Strafen*), ausführen soll, gilt der Konsens, dass das Staatsoberhaupt (bzw. die von diesem beauftragte, richterliche Instanz), diese auführen soll.“
(Bidaayat al-Mujtahid, 2/233)

* Hadd-Strafen sind Strafen wie z.B. eine Hinrichtung

Eine weitere Aussage:

„Die Gelehrten sind sich zweifellos einig, dass die Hadd-Strafen nur vom islamischen Staatsoberhaupt des Landes oder dessen Stellvertreter (Gericht) ausgeführt werden können. Dies ist im Interesse der Bevölkerung und für den Schutz ihrer Seelen, ihre Würde und ihr Wohlbefinden. Das Staatsoberhaupt darf diese Strafen ausführen aufgrund der Autorität die ihm zuteil ist und da er eine neutrale Instanz ist und ihm somit keine Voreingenommenheit bzw. Subjektivität unterstellt werden kann."
(Al-Mawsoo’al al-Fiqhiyyah, 17/145)

Des Weiteren heißt es im Fataawa al-Lajnah al-Daa’imah (Sammlung der Rechtssprüche des Komitees für islamische Rechtsfragen)

„Die Hadd-Strafen können nur von einem islamischen Staatsoberhaupt ausgeführt werden, oder von dem, der seinen Platz einnimmt / ihn vertritt. Es ist einem islamischen Individuum nicht erlaubt diese Strafen durchzuführen, aufgrund der Unruhe und dem Chaos in welchem dies münden würde.“
(Fataawa al-Lajnah al-Daa’imah 7 / 21)

Und auch an anderen Stellen wird dies deutlich:

„Niemand kann die Hadd-Strafen ausführen, außer dem islamischen Herrscher oder seinem Stellvertreter, dies ist so, um die Ordnung zu gewähren und die Leute vor Übertretungen und Ungerechtigkeit zu schützen.“
(Fataawa al-Lajnah al-Daa’imah 21/5-6)

Dies sind nur exemplarische Auszüge von Meinungen islamischer Gelehrter und Autoritäten der islamischen Rechtslehre, und man wird weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart anerkannte Gelehrte der islamischen Welt sehen, die etwas anderes behaupten.

Schlussfolgerung: Zunächst müssen wir erneut betonen, dass es eine unweigerliche Tatsache ist, dass der Islam für die Taten, für welche die Opfer dieser so genannten „Ehrenmorde“ getötet wurden, in keinster Weise eine Todesstrafe vorsieht, was anhand islamischer Quellen eindeutig bewiesen wurde. Und noch wichtiger: Selbst wenn es sich um etwas handeln würde, wofür das islamische Recht eine Todesstrafe vorsähe, hätte keiner außer das islamische Gericht in einem islamischen Land das Recht, diese Strafe zu vollziehen. Da jedoch all diese Vorfälle in einem nicht-islamischen Land vorfielen, sind hierfür folglich auch keine islamischen Gesetze anzuwenden. Folglich sind diejenigen, die diese Ehrenmorde begehen, aus islamischer Sicht zweifache Übeltäter und Sünder: Sie töten Menschen, ohne zu Grunde legbares Vergehen und ohne die nötige Autorität.


6. Welches Verhalten empfiehlt der Islam in einer solchen Situation?

Nun stellt sich die Frage, welche Handlungsweisen tatsächlich im Sinne des Islams sind, im Falle, dass ein Familienmitglied sich vom Islam entfernt und nach einer aus islamischer Sicht nicht akzeptablen Art und Weise lebt. Der Koran macht deutlich, dass hierauf nicht mit Zwang geschweige denn durch Gewalt, sondern viel mehr mit Weisheit und Ermahnung reagiert werden soll:

„Rufe zum Weg deines Herren mit Weisheit und schöner Ermahnung, und disputiert mit ihnen auf die beste Art und Weise.“
(Sura 16, Vers 125)

„Und in Anbetracht der Barmherzigkeit Allahs جج warst du mild zu ihnen; wärst du aber rau und harten Herzens gewesen, so wären sie dir davongelaufen. Darum vergib ihnen und bitte für sie um Verzeihung und ziehe sie in der Sache zu Rate; und wenn du entschlossen bist, dann vertrauf auf Allah جج; denn wahrlich, Allah جج liebt diejenigen, die auf ihn vertrauen.
(Sura 3, Vers 159)

„Und sprich zu Meinen Dienern, sie möchten nur die besten Worte reden; denn Satan stiftet zwischen ihnen Zwietracht. Wahrlich, Satan ist dem Menschen in offenkundiger Feind.
(Sura 17, Vers 53)


7. Leben diejenigen, die Ehrenmorde begehen, wirklich islamisch?

Im Zusammenhang mit Ehrenmorden, wird häufig die Irrlehre verbreitet, die Familien in denen diese stattfinden, lebten „streng islamisch“ und seien praktizierende Muslime. Dass dies jedoch viel mehr eine Lüge und Meinungsmacherei ist, lässt sich sehr leicht am Beispiel der von ihrem Bruder getöteten Hatun Sürücü belegen, wozu nun die Familienverhältnisse, wie sie in den Medien geschildert wurden, auf Einklang oder Differenz mit der islamischen Lehre analysiert werden sollen.

  • a) Zwangsverheiratung von Hatun Sürücü:

    „Den Besuch des Robert-Koch-Gymnasiums in Kreuzberg brach Hatun Sürücü nach der achten Klasse ab: Die Sechzehnjährige musste in Istanbul einen vom Vater ausgesuchten Cousin heiraten.“ (http://www.dieterwunderlich.de/Hatun_Surucu_ehrenmorde.htm, 12.04.2009)

    Oft wird der Umstand, dass eine Tochter zwangsverheiratet wird, als Indiz dafür angesehen, dass die Familie sehr islamisch leben würde. Betrachten wir jedoch die islamische Lehre die sich aus dem Koran und der Sunna des Propheten Muhammeds ع.ص.م ergibt, sehen wir schnell, dass der Islam die Zwangsverheiratung einer Tochter oder eines Sohnes strikt verbietet. So seien als Beweis einige Hadithe (Aussagen des Propheten Muhammeds ع.ص.م) erwähnt:

    1. Buraida ﺭ.ﻉ sagte, dass eine junge Frau zum Propheten ع.ص.م kam und sagte: „Mein Vater verheiratete mich mit dem Sohn seines Bruders, um sein Ansehen unter den Leuten zu erhöhen.“ Der Prophet ع.ص.م machte darauf die Gültigkeit der Ehe von ihrer Entscheidung abhängig. Daraufhin sagte die junge Frau: „Ich akzeptiere und befürworte die Entscheidung meines Vaters, doch ich wollte den Frauen nur beweisen, dass Väter in dieser Sache keinen Zwang ausüben können.

    2. Abdullah ibn Buraida berichtet, dass Aisha sagte, dass eine junge Frau zu ihr kam und sagte: „Mein Vater verheiratete mich mit meinem Cousin, um sein Ansehen zu steigern und ich möchte dem nicht zustimmen.“ Aisha sagte: „Setze dich und warte, bis der Prophet ع.ص.م, kommt.“ Der Prophet ع.ص.م kam und Aisha berichtete ihm von der Situation. Daraufhin lies Muhammed ع.ص.م ihren Vater einladen und erklärte ihm, dass die Entscheidung in der Hand seiner Tochter läge. [..] usw.
      (Sunan al-Nisaa’l, Kitaab al-Nikaah)

    3. Hansâ Bint Hidâm Al-Ansâriyya berichtet, dass sie als verwitwete Frau von ihrem Vater wiederverheiratet wurde, und dass sie damit nicht einverstanden war. Sie begab sich deshalb zum Gesandten Allahs ع.ص.م, und er machte ihre Ehe rückgängig.
      (Auszüge aus Sahih Al-Buchari, Hadith Nr. 5138)

    4. Folgende Aussage des Propheten Muhammed ع.ص.م lässt ebenfalls keinen Zweifel am Verbot der Zwangsehe im Islam:

    5. "Wenn einer von euch seine Tochter verheiraten möchte, so muss er sie um ihre Erlaubnis bitten."
      (Sunan al-Aqwal wa al-Af'al Nr. 25644)

    Des Weiteren bezeugt der Koran, dass die Aussagen Muhammeds ع.ص.م für einen Muslim ohne Zweifel zu befolgen sind:

    „[..] Sie sind nicht eher Gläubige, bis sie dich (Muhammed ع.ص.م) zum Richter über all das machen, was zwischen ihnen strittig ist, und dann in ihren Herzen keine Bedenken gegen deine Entscheidung finden und sich voller Ergebung fügen.“
    (Sura 4, Vers 65)

    Muhammed ع.ص.م also verbot die Zwangsehe und somit ist es ebenfalls jedem einzelnen Muslim verboten etwas dergleichen zu praktizieren.

    Dass eine Zwangsehe aus islamischer Sicht somit verboten ist, ist also unbestreitbar. Jedoch soll an dieser Stelle nicht bestritten werden, dass diese Praxis unter Muslimen bzw. in islamischen Ländern weit verbreitet ist. Man muss aber feststellen, dass dies nicht auf den Islam zurückzuführen ist, sondern viel mehr auf die mangelnde Kenntnis über den Islam. Somit ist die Zwangsehe eher ein Produkt der Tradition und Kultur als des Islams. Es sei des Weiteren eine Aussage des Zentralrats der Muslime in Deutschland erwähnt:

    „Wir sind eindeutig gegen die Zwangsehe. Der Prophet ع.ص.م selbst hat eine solche Ehe annulliert. Wir meinen, durch Zwang kann man ein solches Verhältnis nicht begründen. Wenn die Traditionen dazu führen, so ist das nicht gutzuheißen.“
    (faz.net, 12.04.2009)

  • b) Ihr Bruder Ayhan (der „Ehren“-Mörder) hatte eine Freundin

    „ Allein durch die Aussage von Melek, zur Tatzeit die Freundin des geständigen Ayhan Sürücü, war die Staatsanwaltschaft in der Lage, Anklage zu erheben.“ (Wikipedia, 12.04.2009)

    Es ist eine unweigerliche Tatsache, dass der Islam jegliche, vorehelichen, zwischengeschlechtlichen Beziehungen verbietet und nur die Ehe als legitimes Zusammenleben eines Mannes und einer Frau ansieht. Der Umstand, dass Ayhan Sürücü eine Freundin hatte und er und seine Familie darin augenscheinlich kein Problem sahen, zeigt, dass er selbst den Islam nicht praktizierte und somit keineswegs – wie in den Medien oft propagiert – als praktizierender Muslim angesehen werden kann. Das unislamische Verhalten, das er an seiner Schwester bemängelte, besaß er also selbst.

  • c) Ayhan Sürücü: Schlägerei und Gefangenenmeuterei

    „Am 5. April 2007 wurde Ayhan Sürücü erneut verurteilt und erhielt drei Monate Haftverlängerung wegen einer Schlägerei in der Jugendstrafanstalt, Gefangenenmeuterei und Drogenbesitz.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Hatun_S%C3%BCr%C3%BCc%C3%BC, 12.04.2009)

    Hier wird deutlich, dass der vermeintlich streng-islamisch lebende Ayhan Sürücü durchweg unislamische Charaktereigenschaften trägt. So seien zunächst auf die Gefangenenmeuterei und die Teilnahme an Schlägereien eingegangen:

    Dieses gewalttätige Verhalten ist in keiner Weise mit dem Islam in Einklang zu bringen. So sagt der Koran beispielsweise:

    „Und nimmer sind das Gute und das Böse gleich. Wehre das Böse in bester Art ab, und siehe da, der, zwischen dem und dir Feindschaft herrschte, wird wie ein treuer Freund sein.“
    (Sura 41, Vers 34)

    Des Weiteren:

    „Die Vergeltung für eine Übeltat soll ein Übel gleichen Ausmaßes sein; dessen Lohn aber, der vergibt und Schlichtung bewirkt, ruht sicher bei Allah جج. Wahrlich, er liebt die Ungerechten nicht.“
    (Sura 42, Vers 43)

    Auch folgender Vers zeugt davon, dass Gewalttätigkeit gegenüber seinen Mitmenschen nicht zu den Eigenschaften eines Muslims gehören:

    „Dann wird er unter denen sein, die glauben und einander zur Geduld und Barmherzigkeit ermahnen. Dies sind die Gefährten der Rechten.“
    (Sura 90, Vers 17-18)

    Auch der Prophet Muhammed ع.ص.م sagte:

    „Allah جج ist mild und er liebt die Milde, und er belohnt die Milde in einer Weise, in der Rauheit oder irgendetwas anderes nicht belohnt wird.“
    (Muslim Hadith Nr. 2593)

    Es ist also unbestreitbar, dass das Anzetteln und Teilnehmen an Schlägereien oder das Meutern von Mitgefangenen, von allem anderen als islamischen Charakter zeugen und der „Ehrenmörder“ Ayhan Kürücü keineswegs nach islamischen Prinzipien lebte.

  • d) Ayhan Sürücü: Drogenbesitz

    Ebenso ist der oben erwähnte Drogenbesitz, -konsum oder ähnliches aus islamischer Sicht eine Sünde. Denn der Prophet Muhammed ع.ص.م sagte:

    „Das, was in großen Mengen berauscht oder süchtig macht, ist auch in kleinen Mengen verboten.“
    (Abu Dawud)

    Wir können also festhalten, dass die falschen Behauptungen der Medien, diese Ehrenmorde seien stets Ergebnis einer „streng islamischen Erziehung“, die der allgemeinen Masse ein voreingenommenes Bild vom Islam vermitteln, schlicht Lügen und falsche Propaganda sind. Ein Ehrenmord kann – wie bereits bewiesen wurde – nicht mit dem Islam gerechtfertigt werden und wie wir am repräsentativen Beispiel des Mörders an Hatun Sürücü sehen, lebte und lebt dieser alles andere als islamisch, geschweige denn „streng islamisch“ und dies ist bei anderen Fällen dieser „Ehrenmorde“ ebenfalls zu beobachten.


8. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Wir fassen also zusammen, was anhand vorangegangen Erläuterungen bewiesen wurde:

  • Der Islam definiert die Ehre, den Ruf oder das Ansehen eines Menschen oder einer Familie keinesfalls durch das Verhalten eines oder mehrerer Familienmitglieder, da er lehrt, dass jeder Mensch nur für sich selbst verantwortlich ist. Muhammed ع.ص.م und seine Gefährten waren hierfür das beste Beispiel. Folglich gibt es keine Rechtfertigung für Gewalt geschweige denn einen Mord an einem Familienmitglied aufgrund eines „westlichen“ bzw. nicht-islamischen Lebensstils.
  • Da es sich bei jenen „Ehrenmorden“ aus islamischer Sicht also um schlichte Morde ohne Rechtfertigung handelt, ist dies etwas, das aus der Perspektive des Islams verabscheuungswürdig und zu verurteilen ist, da das Töten eines Menschen ohne Recht zu den größten Sünden gehört.
  • Der Islam empfiehlt viel mehr, islamische Mitmenschen die sich vom Weg des Islams abwenden, mit gutem Rat und mit Weisheit zu entgegnen.
  • Ebenfalls haben wir aufgezeigt, dass selbst wenn jemand ein Delikt ausübt, das aus islamischer Sicht ein Verbrechen ist, ist nur ein Staatsoberhaupt oder ein von diesem beauftragtes Gericht befugt, dieses zu ahnden und zu strafen. Kein Mensch darf sich selbst zum Richter über andere machen und Menschen auf eigene Faust bestrafen. Dies verurteilt der Islam und dies ist der Konsens der islamischen Gelehrten.
  • Ebenso haben wir am repräsentativen Beispiel der getöteten Hatun Sürücü und deren Familie gezeigt, dass diejenigen, die derartige Morde begehen, oftmals nicht so islamisch leben wie es in den Medien fälschlicherweise propagiert wird, was verständlich ist, da sie, wenn sie Wissen über den Islam hätten, wüssten, dass der Islam solcherlei Taten verbietet.

Es sei an dieser Stelle ebenfalls erwähnt, dass es in vielen Fällen (natürlich nicht allen) gar nicht die Täter selbst sind, die ihre Tat einen „Ehrenmord“ nennen. Oftmals sind die Morde rein durch Wut, Hass oder Eifersucht bedingt, werden sie jedoch von Menschen mit Migrationshintergrund aus islamischen Ländern begangen, werden die Morde von den Medien schnell als „Ehrenmorde“ gebauscht. Man könnte tausende Fälle deutscher Familiendramen erwähnen, bei denen eine Tochter, Schwester oder Ehefrau getötet wurde. In diesem Fall wählen die Medien jedoch nicht den Begriff des „Ehrenmordes“, woraus deutlich wird, wie sehr die Medien derartigen Vorfällen durch gezielte Wortwahl einen anderen Charakter geben können.

Abschließend wollen wir sagen, dass wir die Ungerechtigkeit solcher Ehrenmorde hiermit keineswegs herunterspielen wollen, sondern sie im Gegenteil verurteilen. Es sollte lediglich aufgezeigt werden, dass derartige Taten nicht islamisch sind und keineswegs in der Lehre des Islams begründet sind und mit dieser gerechtfertigt werden können.

Schlagwörter:    Ehrenmord, Gewalt, Mord, Unterdrückung, Zwangsheirat